Eine Bonifikation, die bei Erreichen bestimmter Zielvorgaben gezahlt wird, darf vom Arbeitgeber gekürzt werden, wenn der Mitarbeiter im betreffenden Jahr in Elternzeit war. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Arbeitgeber dürfen eine betriebliche Leistungsprämie kürzen, wenn der betreffende Mitarbeiter in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, in Elternzeit war. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor (BAG, Urteil vom 2. Juli 2025, 10 AZR 119/24). Die Möglichkeit zur Kürzung der Prämie besteht demnach auch dann, wenn die vereinbarten Ziele erreicht bzw. übererfüllt wurden.
Im vorliegenden Rechtsstreit ging es um eine variable Bonuszahlung („Produktionsvergütung“) für Außendienstmitarbeiter. Die Bonuszahlung wurde im Rahmen einer Gesamtbetriebsvereinbarung festgelegt und wird für die Erreichung bestimmter vorgegebener Ziele gewährt. Einem Arbeitnehmer, der sich in 2022 für zwei Monate in Elternzeit befand, wurde die Bonuszahlung anteilig gekürzt. Dagegen klagte der Mitarbeiter. Er vertrat die Ansicht, er habe einen Anspruch auf Zahlung der ungekürzten variablen Vergütung. Er wies darauf hin, dass er seine Ziele im betreffenden Jahr übererfüllt habe. Der Arbeitnehmer argumentierte: Wäre die variable Vergütung zeitanteilig zu kürzen, hätten auch die ihm gesteckten Ziele im Hinblick auf die anstehende Elternzeit entsprechend gekürzt werden müssen, was nicht geschehen sei. Es sei davon auszugehen, dass er seine Ziele ohne die Elternzeit noch stärker übererfüllt hätte.
Das BAG hat die Klage abgewiesen. Es stellte in seinem Urteil klar, dass das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht und dass für Zeiten ohne Arbeitsleistung der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ gilt. Dieser Grundsatz ist auch im ruhenden Arbeitsverhältnis anwendbar. Dementsprechend ist die Kürzung einer Bonuszahlung aufgrund von Elternzeit erlaubt. Entgegen der Auffassung des Klägers werde der Arbeitgeber durch die anteilige Kürzung der variablen Vergütung „bei voller Zielerreichung“ auch nicht in ungerechtfertigter Weise bessergestellt, so das BAG. Aus der Gesamtbetriebsvereinbarung ergebe sich gerade nicht, dass es nur auf wirtschaftliche Erfolge, sprich das Erreichen der Ziele, ankommt. Auch der variable Produktionsvergütungsanteil sei arbeitsleistungsbezogen ausgestaltet. Nach Auffassung des BAG wird im vorliegenden Fall nicht die Zielerreichung als solche vergütet, sondern die – kontinuierlich geschuldete – Arbeitsleistung, welche die Zielerreichung bedingt.