Bei einer Berufsausbildung hat jede der beteiligten Seiten, Ausbilder wie Auszubildender, bestimmte Pflichten, aber auch Rechte. Zudem stellen einige rechtliche Vorgaben sicher, dass der Zweck der Ausbildung – der Aufbau beruflicher Kenntnisse bis zum Berufsabschluss – auch erreicht wird.
Die Jahresmeldung zur Sozialversicherung für 2024 sowie die zur Unfallversicherung sind spätestens am 17. Februar 2025 abzugeben. In der Sozialversicherung ist letztmalig die Trennung nach Rechtskreis Ost und West vorzunehmen.
Die Jahresmeldungen 2024 sind spätestens bis zum 17. Februar 2024 abzugeben, da der 15. und 16. Februar 2025 auf ein Wochenende fällt. Nachstehend ein Überblick zu den jeweiligen Meldungen:
Jahresmeldung zur Sozialversicherung:
Die Jahresmeldung zur Sozialversicherung für 2024 ist über das DEÜV-Meldeverfahren für jeden am 31. Dezember 2024 versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch bis zum Februar 2025 abzugeben. Für geringfügig entlohnt Beschäftigte sind auch Jahresmeldungen zu erstatten. Für kurzfristig Beschäftigte fallen keine Jahresmeldungen an. Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist maximal ein Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung zu melden (2024: 90.600 Euro alte Bundesländer, 89.400 Euro neue Bundesländer). Eine Jahresmeldung entfällt, wenn bereits wegen einer Unterbrechung der Beschäftigung (z.B. Krankengeldbezug) eine DEÜV-Unterbrechungsmeldung abgegeben wurde und der 31. Dezember 2024 in den Unterbrechungszeitraum fällt. Das gilt auch dann, wenn wegen einer Änderung im Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis zum 31. Dezember 2024 eine Ummeldung (DEÜV-Ab- und Anmeldung) z.B. wegen Änderung der Beitragsgruppe abgegeben wurde.
Jahresmeldung zur Unfallversicherung:
Die UV-Jahresmeldung für 2024 ist bis zum 17. Februar 2025 zu erstatten. Für jeden in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten ist unabhängig von der Jahresmeldung zur Sozialversicherung eine separate UV-Jahresmeldung erforderlich. Das gilt auch für geringfügig entlohnt und kurzfristig Beschäftigte. Unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungszeitraum ist als Meldezeitraum immer der 1. Januar bis 31. Dezember des Kalenderjahres der Unfallversicherungspflicht anzugeben. In der Meldung sind die in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelte für alle Teilzeiträume zusammenzufassen.
Eine Krankschreibung im Auslandsurlaub muss die gleichen Anforderungen erfüllen wie die Bescheinigung eines Arztes in Deutschland. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem neuen Urteil klargestellt. Ist der Beweiswert des Attests erschüttert, liegt die Beweispflicht für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitnehmer.
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) kann erschüttert sein, wenn in der Gesamtbetrachtung ernsthafte Zweifel an der Bescheinigung bestehen. Wie das Bundesarbeitsgericht in einem neuen Urteil klargestellt hat, gelten bei AU-Bescheinigungen aus dem Ausland insoweit die gleichen Grundsätze wie bei einer in Deutschland ausgestellten AU-Bescheinigung (BAG, Urteil vom 15.1.2025, 5 AZR 284/24). Im vorliegenden Fall ging es um die Klage eines Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Zum Sachverhalt: Während eines Urlaubs in Tunesien informierte ein Arbeitnehmer am 7. September 2022 seinen Arbeitgeber per E-Mail, dass er bis zum 30. September 2022 krankgeschrieben sei. Beigefügt war ein Attest eines tunesischen Arztes. Darin wurde in französischer Sprache bescheinigt, dass der Mitarbeiter an „schweren Ischialbeschwerden” im engen Lendenwirbelsäulenkanal leide. Weiter bescheinigte der Arzt, dass der Arbeitnehmer 24 Tage strenge häusliche Ruhe bis zum 30. September 2022 benötige und er sich während dieser Zeit nicht bewegen oder reisen dürfe. Einen Tag nach dem Arztbesuch buchte der Arbeitnehmer ein Fährticket für den 29. September 2022 und reiste an diesem Tag mit seinem PKW zunächst mit der Fähre von Tunis nach Genua und dann weiter nach Deutschland zurück. In der Folge legte er seinem Arbeitgeber eine AU-Bescheinigung eines deutschen Arztes vom 4. Oktober 2022 vor, in der eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 8. Oktober 2022 bescheinigt wurde. Später reichte er noch eine erläuternde Bescheinigung des tunesischen Arztes vom 17. Oktober 2022 nach.
Der Arbeitgeber lehnte die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ab und kürzte den Lohn für September 2022 um rund 1.583 Euro netto. Der Arbeitnehmer klagte auf Lohnfortzahlung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. In zweiter Instanz gab das Landesarbeitsgericht München dem Kläger dann Recht. Dagegen ging wiederum der Arbeitgeber in Revision und hatte damit vor dem BAG Erfolg.
BAG und Landesarbeitsgericht waren sich darin einig, dass einer AU-Bescheinigung, die in einem Land außerhalb der EU ausgestellt wurde, grundsätzlich der gleiche Beweiswert wie einer in Deutschland ausgestellten Bescheinigung zukommt. Jedoch hat das Landesarbeitsgericht nach Ansicht des BAG die rechtlich gebotene Gesamtwürdigung unterlassen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der tunesische Arzt dem Arbeitnehmer für 24 Tage Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, ohne eine Wiedervorstellung anzuordnen. Außerdem wies das BAG darauf hin, dass der Arbeitnehmer bereits einen Tag nach der attestierten Notwendigkeit häuslicher Ruhe und des Verbots, sich bis zum 30. September 2022 zu bewegen und zu reisen, ein Fährticket für den 29. September 2022 buchte und dass er an diesem Tag die lange Rückreise nach Deutschland antrat. Zudem war der Mitarbeiter bereits in den Jahren 2017 bis 2020 dreimal unmittelbar nach seinem Urlaub krankgeschrieben. Diese Gegebenheiten mögen für sich betrachtet unverfänglich sein, so das BAG. In einer Gesamtschau würden sie jedoch ernsthafte Zweifel am Beweiswert der AU-Bescheinigung begründen. Das habe zur Folge, dass nunmehr der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch trägt. Aus diesem Grund hat das BAG den Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ist ab 2025 verbessert worden.
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind auch 2025 weiterhin steuerfrei. Eine betragsmäßige Begrenzung ist nicht vorgesehen. Die Steuerfreiheit ist aber nur möglich, soweit auch tatsächlich Aufwendungen angefallen sind (§ 3 Nr. 33 des Einkommensteuergesetzes – EStG).
Erstattet der Arbeitgeber nicht alle Kosten oder nutzt er die Steuerbefreiungsmöglichkeit des § Nr. 33 EStG gar nicht, bleibt für die Eltern die Möglichkeit, die Aufwendungen im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben geltend zu machen. Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer darauf hinweisen.
Bislang konnten zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dabei sind Aufwendungen für Verpflegung, Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen nicht abziehbar.
Als familienpolitische Maßnahme wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2025 die Begrenzung auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten auf 4.800 Euro je Kind erhöht.
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat den Vorschlag, die Lohnfortzahlung für den ersten Krankheitstag zu streichen, zurückgewiesen. Einschränkungen bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall lehnt Heil ab.
Der Vorschlag von Allianz-Chef Oliver Bäte, Arbeitnehmern für den ersten Krankheitstag keinen Lohn zu zahlen, löste eine breite Debatte aus. Wäre eine solche Regelung die geeignete Lösung, dem hohen Krankenstand in Deutschland zu begegnen? Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) erteilte der Forderung nach einem Karenztag bei Krankheit eine klare Absage: Einschränkungen bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall werde es mit ihm nicht geben.Unter einer solchen Regelung würden besonders Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit niedrigen Einkommen leiden, warnte Heil. Es würde die Menschen hart treffen, die tatsächlich krank sind und die einen geringen Lohn haben, vor allem Frauen. Deshalb sei das der falsche Weg. Zugleich betonte der Minister, dass er kein Verständnis für Blaumacher habe. Wenn Einzelne das System ausnutzten, gelte es, gezielt dagegen vorzugehen. Die Rechtslage biete dafür heute schon ausreichende Instrumente, so Heil.
Arbeitgeber können von ihren Beschäftigten verlangen, dass sie schon ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) vorlegen. Gesetzlich ist die Vorlage der AU-Bescheinigung erst nach drei Krankheitstagen vorgeschrieben. Einen Karenztag bei der Lohnfortzahlung gibt es nach geltender Rechtslage aber nicht. Mitarbeiter, die beim Krankfeiern erwischt werden, müssen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Wer blaumacht, ohne wirklich krank zu sein, dem droht – wenn der Arbeitgeber davon erfährt – eine Abmahnung. Je nach Fall kann sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
Bis zum 29. Januar 2025 ist die Umlagepflicht für das Kalenderjahr 2025 zu beurteilen und der Erstattungssatz für das Kalenderjahr 2025 im Umlageverfahren für Krankheitsaufwendungen (U1) zu wählen.
Arbeitgeber haben bis zum 29. Januar 2025 (Fälligkeitstag der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Januar 2025) zu beurteilen, ob sie im Jahr 2025 im Umlageverfahren für Krankheitsaufwendungen U1 umlagepflichtig sind.
Der Umlagepflicht zur U1 unterliegen Arbeitgeber, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Die Beurteilung erfolgt auf Basis der Beschäftigtenzahl des vorangegangenen Kalenderjahres 2024. Die Feststellung gilt dann für das gesamte aktuelle Kalenderjahr 2025. Sie bleibt auch dann maßgebend, wenn sich im Laufe des Kalenderjahres die Anzahl der Mitarbeiter erheblich ändert. Angerechnet werden grundsätzlich alle Mitarbeiter, die einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben. Die sozialversicherungsrechtliche Stellung und die Krankenkassenzugehörigkeit der einzelnen Arbeitnehmer spielen dabei keine Rolle. Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt.
Zur U1 umlagepflichtige Arbeitgeber müssen zudem beachten, dass sie bis zum 29. Januar 2025 auch die Höhe des Erstattungssatzes bei der jeweils für den Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Krankenkasse wählen können. Dieses Wahlrecht besteht nur zu Jahresbeginn und der Arbeitgeber ist dann im Kalenderjahr 2025 an den entsprechenden Erstattungssatz gebunden.
Hintergrund:
Die Umlage U1 ist eine Pflichtversicherung für Arbeitgeber, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Sie sichert das Risiko und die finanzielle Belastungen für Arbeitgeber ab, die durch die gesetzlich zu leistende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Arbeitnehmer entstehen. Details sind im Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) geregelt. Arbeitgeber, die an der Umlage U1 teilnehmen müssen, zahlen eine monatliche Umlage an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse des Arbeitnehmers. Im Gegenzug erstattet sie bei Krankheit des Arbeitnehmers einen prozentualen Anteil des fortgezahlten Arbeitsentgelts. Krankenkassen bieten zur U1 verschiedene Erstattungssätze an. Nach der Höhe des Erstattungssatzes richtet sich auch die Höhe der Umlage. Die Erstattungsanträge sind elektronisch über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder die Ausfüllhilfe SV-Meldeportal zu stellen.