Bei einer Berufsausbildung hat jede der beteiligten Seiten, Ausbilder wie Auszubildender, bestimmte Pflichten, aber auch Rechte. Zudem stellen einige rechtliche Vorgaben sicher, dass der Zweck der Ausbildung – der Aufbau beruflicher Kenntnisse bis zum Berufsabschluss – auch erreicht wird.
Zukünftig sollen Menschen, die sich beruflich fortbilden, finanziell noch besser unterstützt werden. Das sieht eine Reform des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vor.
Die Bundesregierung hat eine Reform des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG), dem sogenannten Aufstiegs-BAföG, beschlossen. Ziel ist es, die höherqualifizierende Berufsbildung in Deutschland zu stärken und durch den Ausbau der Förderleistungen berufliche Aufstiegsfortbildungen – wie zum Beispiel die Fortbildung zum Meister oder Fachwirt – noch attraktiver zu machen. Die Gesetzesänderung durch das 5. Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes soll zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Die wichtigsten Neuerungen beim Aufstiegs-BAföG im Einzelnen:
Beim Aufstiegs-BAföG gibt es im Gegensatz zum „normalen“ BAföG keine Altersgrenze. Die Förderung nach dem AFBG ist demnach grundsätzlich altersunabhängig.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zu den Folgen der geänderten Rechtsprechung zur gleichzeitigen Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension mit Schreiben vom 30. August 2024 Stellung genommen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 15. März 2023 (I R 41/19) seine bisherige Rechtsprechung zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei der Weiterbeschäftigung eines GmbH-Geschäftsführers nach Erreichen der Altersgrenze bestätigt. Die Rechtsprechung wurde nun dergestalt fortentwickelt, dass bei einer Weiterbeschäftigung des Geschäftsführers die gleichzeitige Zahlung der zugesagten Versorgungsleistungen dann nicht zu einer vGA führt, wenn das Gehalt der Höhe nach begrenzt wird und zusammen mit der Versorgungszahlung die letzten Aktivbezüge nicht überschreitet.
Das BMF hat sein Schreiben vom 18. September 2017 (IV C 6 - S 2176/074/10006) entsprechend angepasst.
Darüber hinaus stellt das BMF klar, dass, soweit der BFH in Randnummer 28 des Urteils vom 15. März 2023, die - nicht entscheidungserhebliche - Auffassung vertritt, dass eine Weiter- oder Folgebeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeiten bzw. Aufgabenbereichen dazu führen könne, dass die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen nicht vollständig ausgeschöpft werden könne, ohne eine vGA auszulösen, dem nicht beizupflichten ist.
An der bisherigen abweichenden Verwaltungsauffassung, dass eine Teilzeittätigkeit nicht mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbar ist, wird im Übrigen lt. BMF festgehalten.
Sobald der Urlaubsanspruch, der während der Elternzeit erworben wurde, wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch übergegangen ist, darf er vom Arbeitgeber nicht mehr gekürzt werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers ist immer dann abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Gemäß § 17 Abs. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gilt dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt wird. Wie aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervorgeht, kann der Arbeitgeber den Abgeltungsanspruch nicht durch eine nachträgliche Kürzung des Urlaubs vermeiden (BAG, Urteil vom 16. April 2024, 9 AZR 165/23).
Zwar haben Arbeitgeber gemäß § 17 Abs. 1 BEEG das Recht, den Jahresurlaub einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Wie das BAG entschied, muss der Arbeitgeber die entsprechende Erklärung, wenn er von der Kürzungsmöglichkeit gemäß § 17 Abs. 1 BEEG Gebrauch machen will, jedoch im bestehenden Arbeitsverhältnis abgeben. Das Kürzungsrecht setzt demnach voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub bei Zugang der Kürzungserklärung noch besteht. Es kann nach Ansicht des BAG nicht mehr ausgeübt werden, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.
Das BAG gab somit einer Arbeitnehmerin Recht, die im Anschluss an ihre Elternzeit aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war. Sie forderte die finanzielle Abgeltung des Urlaubsanspruchs, den sie während ihrer Elternzeit erworben hatte. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Er war der Meinung, dass der jeweilige Jahresurlaub gemäß § 17 Abs. 1 BEEG auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekürzt werden könne. Im bestehenden Arbeitsverhältnis hatte der Arbeitgeber keine Erklärung abgegeben, dass der Urlaub gekürzt werde. Nach Auffassung des BAG konnte er sich nach Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr auf sein Recht zur Urlaubskürzung gemäß § 17 Abs. 1 BEEG berufen.
Die Bundesregierung hat im Rahmen der der sogenannten Wachstumsinitiative rentenpolitische Maßnahmen beschlossen, die dazu beitragen sollen, dass das Arbeiten im Alter attraktiver wird. Unter anderem soll die befristete Beschäftigung von Personen im Rentenalter zukünftig erleichtert werden.
Mit einer sogenannten Wachstumsinitiative will die Bundesregierung neue Impulse für die Wirtschaft setzen. Teil der Initiative sind zum Beispiel die Schaffung von Anreizen für Investitionen und der Abbau von Bürokratie. Die Initiative beinhaltet auch Maßnahmen für bessere Arbeitsanreize für eine Beschäftigung im Rentenalter. Damit soll es für Arbeitnehmer attraktiver werden, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillig weiterzuarbeiten.
Konkret hat die Bundesregierung beschlossen, das beim Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags geltende Vorbeschäftigungsverbot für Personen, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben, einzuschränken. Damit wird es Arbeitnehmern nach Eintritt in das Rentenalter ermöglicht, mit ihrem bisherigen Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag ohne Sachgrund abzuschließen. Nach bislang geltender Rechtslage ist eine solche sachgrundlose Befristung nicht erlaubt, wenn bereits vorher ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat (Vorbeschäftigungsverbot). Diese Regelung soll zukünftig für Rentner, die weiterhin einer Arbeit nachgehen wollen, nicht mehr gelten.
Ein weiterer Anreiz für die Beschäftigung im Alter: Arbeitgeber sollen zukünftig die Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung, die für versicherungsfreie Arbeitnehmer im Rentenalter zu zahlen sind, an die Beschäftigten – zusätzlich zum Arbeitslohn – auszahlen können. Außerdem wurde eine sogenannte Rentenaufschubprämie beschlossen. Diese Prämie können Beschäftigte zukünftig in Anspruch nehmen, wenn sie ihren Renteneintritt über die Regelaltersgrenze hinaus aufschieben und im Rahmen einer mehr als geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung mindestens ein Jahr lang weiterarbeiten.
Die Bundesregierung erhofft sich durch die Maßnahmen, das Wissen und Können erfahrener Fachkräfte länger in den Unternehmen zu halten und somit auch die wirtschaftliche Entwicklung zu stärken. Für genauere Informationen ist das Gesetzgebungsverfahren abzuwarten. Die Einschränkung des Vorbeschäftigungsverbots soll bereits zum 2. April 2025 in Kraft treten (möglicherweise noch in das Gesetzgebungsverfahren zum BEG IV einfließen). Die weiteren geplanten Änderungen sollen erst im Juli 2025 bzw. 2026 und 2027 in Kraft treten.
Am 28. August 2024 hat das Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz den Deutschen Bundestag passiert. Mit dem Gesetz werden zum 1. Juli 2025 Änderungen und Korrekturen bei der Umsetzung gesetzlicher Regelungen im Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung umgesetzt, die zur Vereinfachung der Verfahren beitragen sollen.
Im Einzelnen ist Folgendes geplant: