Qualifizierungsgeld in der Praxis
Seit dem 1. April 2024 gibt es das Qualifizierungsgeld. Seither haben Unternehmen und Arbeitsagenturen erste Erfahrungen mit diesem neuen arbeitsmarktpolitischen Instrument gesammelt.
Seit dem 1. April 2024 gibt es das Qualifizierungsgeld. Seither haben Unternehmen und Arbeitsagenturen erste Erfahrungen mit diesem neuen arbeitsmarktpolitischen Instrument gesammelt.
Gut die Hälfte der Unternehmen verlangt von Stellenbewerbern mindestens ein B2-Sprachniveau. Das zeigt eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).
57 Prozent der Betriebe erwarten in Bezug auf die zuletzt ausgeschriebene Stelle mindestens ein B2-Sprachniveau von den Bewerbern. Vor allem kleine und mittlere Betriebe sind weniger bereit, Bewerbungen von Personen ohne hinreichende Deutschkenntnisse zu berücksichtigen. Das zeigt eine neulich veröffentlichte Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). Deutsch auf B2-Niveau bedeutet, komplexe deutsche Texte zu verstehen und sich spontan und fließend auf Deutsch verständigen zu können, sodass normale Gespräche mit Muttersprachlern möglich sind.
Die höchsten Anforderungen bezüglich der Deutschkenntnisse stellen Betriebe aus dem Wirtschaftsbereich „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“. Hier verlangen 79 Prozent der Unternehmen das Sprachniveau B2 – dicht gefolgt vom Bereich „Erziehung und Unterricht“ mit 76 Prozent und dem „Gesundheits- und Sozialwesen“ mit 74 Prozent. Die geringsten Anforderungen an Deutschkenntnisse stellen der Studie zufolge der Bereich „Verkehr und Lagerei“ und das Gastgewerbe.
Unterschiede zeigen sich auch bei der Größe der Betriebe: Rund jeder vierte Betrieb mit 250 oder mehr Beschäftigten verlangt von den Bewerbern generell mindestens B2-Niveau in Deutsch. Bei Kleinbetrieben mit weniger als 10 Beschäftigten sind es 54 Prozent. „Größere Betriebe sind insgesamt zwar etwas flexibler bei der generellen B2-Hürde, ihre Spielräume sind aber stark vom konkreten Stellenprofil abhängig“, erklärt IAB-Forscher Alexander Kubis. Der Anteil der Betriebe, bei denen Deutschkenntnisse für die Einstellung keine entscheidende Rolle spielen, ist klein. Nur 4 Prozent der Großunternehmen geben an, dass das Sprachniveau für die Einstellung nicht entscheidend ist, während dieser Anteil bei Kleinstbetrieben bei rund 8 Prozent liegt.
Der Studie zufolge erwägen 12 Prozent der Betriebe, Personen mit geringeren Sprachkenntnissen einzustellen, wenn es das ausgeschriebene Tätigkeitsprofil zulässt. Weitere 15 Prozent der Unternehmen stellen ein, wenn die Bewerber aktiv an Deutschkursen teilnehmen. „Betriebe können aktiv zur Arbeitsmarktintegration beitragen, indem sie auch Bewerbende einstellen, die das gewünschte Sprachniveau noch nicht erreicht haben, aber ihre Kenntnisse während der Beschäftigung ausbauen“, so IAB-Forscher Sekou Keita.
Die steuerfreie Entlastungsprämie für Beschäftigte in Höhe von 1.000 Euro steht am 8. Mai 2026 auf der Tagesordnung des Bundesrats. Der Bundestag hatte dem Gesetz bereits zuvor am 24. April 2026 zugestimmt.
Die neue Entlastungsprämie (§ 3 Nr. 11d EStG) war durch den Deutschen Bundestag als Artikel 6 in das „Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ aufgenommen worden. Sie ermöglicht es Arbeitgebern, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei bis zum 30. Juni 2027 eine Prämie von bis zu 1.000 Euro auszuzahlen. Die Zahlung erfolgt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Die Prämie ist Teil eines Maßnahmenpakets, das die Bundesregierung als Reaktion auf die finanziellen Belastungen der Bürger durch den Irankrieg auf den Weg gebracht hat. Dazu gehört auch der sogenannte „Tankrabatt“, den der Bundesrat am 24. April 2026 in einer Sondersitzung gebilligt hatte.
Es ist damit zu rechnen, dass Arbeitgeber vorbehaltlich der erwarteten Zustimmung des Bundesrats ab Mitte Mai 2026 die steuerfreie Entlastungsprämie gewähren können. Nach der Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag am 8. Mai 2026 wären noch formell die Unterschrift des Bundespräsidenten und die darauffolgende Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt abzuwarten.
Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 den „Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung“ beschlossen. Das Gesetz soll voraussichtlich im Juni/Juli 2026 im Bundestag beschlossen werden und in großen Teilen bereits Anfang 2027 in Kraft treten. Es bringt auch Mehrbelastungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit sich.
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind insbesondere folgende Gesetzesinhalte relevant:
Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung und der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung und die Jahresarbeitsentgeltgrenze sollen außerordentlich zum 1. Januar 2027 neben der regulären Anpassung aufgrund der Lohn- und Gehaltsentwicklung um 300 Euro monatlich bzw. 3.600 Euro pro Jahr angehoben werden.
Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2026 aufgrund des Überschreitens der zu diesem Zeitpunkt geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen eine substitutive Krankenversicherung abgeschlossen haben, soll weiterhin die für das Jahr 2027 regulär ermittelte Jahresarbeitsentgeltgrenze ohne die zusätzliche Erhöhung maßgeblich bleiben. Diese Übergangsregelung trägt dazu bei, unnötige und sachlich nicht gebotene Statuswechsel zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung zu vermeiden.
Anpassungen bei geringfügigen Beschäftigungen
Der pauschale Beitragssatz der Arbeitgeber zur Krankenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigte (sog. Minijobs) soll von derzeit 13 Prozent auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes angehoben werden. Dadurch entstehen der gesetzlichen Krankenversicherung Mehreinnahmen aus mehreren Millionen Minijobs. Auf Basis des aktuellen Niveaus würde dies einem Beitragssatz von 17,5 Prozent entsprechen, der sich künftig dynamisch entsprechend der Entwicklung des Zusatzbeitragssatzes anpassen würde. Der Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte wurde seit 2013 nicht angepasst.
Begrenzung der beitragsfreien Ehegattenversicherung
Zur Stärkung der solidarischen Beteiligung an den Aufwendungen der gesetzlichen Krankenversicherung soll die bislang beitragsfreie Familienversicherung künftig begrenzt werden. Sie soll ausschließlich für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner mit Kindern bis zum vollendeten siebten Lebensjahr gelten sowie für Familien mit Kindern mit Behinderungen, mit zu pflegenden Angehörigen und nach Erreichen der Regelaltersgrenze. In allen anderen Fällen sollen Mitglieder, deren Ehepartner bislang beitragsfrei mitversichert sind, ab 2028 einen Beitragszuschlag in Höhe von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen zahlen. Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern bleibt dabei uneingeschränkt erhalten.
Krankengeld bei Teilrente: Anspruch entfällt
Es soll eine Begrenzung des Krankengeldes bei Bezug von Teilrenten eingeführt werden, die in der Praxis beim Übergang in den Ruhestand in den letzten Jahren immer stärker in Anspruch genommen wurden. Wird eine Teilrente in Höhe von zwei Dritteln oder eine Vollrente bezogen, soll der Anspruch auf Krankengeld vollständig entfallen. Damit sollen systemwidrige Mitnahmeeffekte bei der Geltendmachung eines Krankengeldanspruchs bei Teilrentnern vermieden werden.
Stufenweise Arbeitsunfähigkeit: Anteiliges Krankengeld
Darüber hinaus wird eine gesetzlich geregelte stufenweise Arbeitsunfähigkeit eingeführt. Diese soll eine differenzierte ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in prozentualen Abstufungen ermöglichen, sodass dann ein anteiliges Krankengeld gewährt werden kann und dieses – wie bisher – erst nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber einsetzt. Durch die Kombination aus anteiliger Erwerbstätigkeit und anteiligem Krankengeld sollen insbesondere krankheitsbedingte Fehlzeiten reduziert werden, Restarbeitsfähigkeit bei bestehender Arbeitsunfähigkeit genutzt und erhalten werden sowie die sozialen Sicherungssysteme entlastet werden.
Von der Kommission vorgeschlagen war auch eine Senkung des Krankengeld-Zahlbetrages von aktuell 70 auf 65 Prozent des Bruttogehalts bzw. von 90 auf 85 Prozent des Nettogehalts und eine Begrenzung der Bezugsdauer auf maximal 78 Wochen unabhängig von der zugrunde liegenden Erkrankung. Diese Einschränkungen sind nicht mehr Bestandteil des beschlossenen Gesetzentwurfs.
Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat neue Ergebnisse zur Homeoffice-Nutzung im Jahr 2025 veröffentlicht. Demnach hat sich das Arbeiten von zu Hause aus inzwischen etabliert.
Im Jahr 2025 waren 25 Prozent aller Erwerbstätigen zumindest gelegentlich im Homeoffice, wie Destatis mitteilt. Damit war der Anteil der im Homeoffice Beschäftigten etwas höher als im Jahr 2024, als es 24 Prozent waren. Im vergangenen Jahr hat der Anteil der Erwerbstätigen mit Homeoffice-Zeiten somit wieder das Niveau des Corona-Jahrs 2021 erreicht. Wie stark sich das Arbeiten von zu Hause aus inzwischen etabliert hat, zeigt der Vergleich mit dem Vor-Corona-Niveau: 2019 arbeiteten lediglich 13 Prozent der Beschäftigten zumindest gelegentlich im Homeoffice.
Jedoch wird das Homeoffice inzwischen weniger umfänglich genutzt als zu Zeiten der Pandemie. So arbeitete im Jahr 2025 knapp ein Viertel (24 Prozent) der Homeoffice-Nutzenden ausschließlich von zu Hause. 30 Prozent der Erwerbstätigen, die Homeoffice nutzten, arbeiteten mindestens die Hälfte ihrer Arbeitstage vom heimischen Schreibtisch. Im Jahr 2021 waren die Anteile noch deutlicher in Richtung Homeoffice-Nutzung verschoben: Damals waren 40 Prozent der Homeoffice-Nutzenden vollständig zuhause und 29 Prozent arbeiteten mindestens die Hälfte ihrer Arbeitstage im Homeoffice.
Der Homeoffice-Anteil steigt mit der Größe des Unternehmens: Während in kleinen Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten 19 Prozent der Mitarbeiter von zu Hause aus arbeiteten, waren es in mittleren Unternehmen (50 bis 249 Beschäftigte) 23 Prozent. In großen Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten war der Homeoffice-Anteil mit 35 Prozent am höchsten.
Was die Verteilung nach Lebensalter betrifft, hatten die 35- bis 44-Jährigen mit 30 Prozent den höchsten Homeoffice-Anteil in 2025, gefolgt von der Altersgruppe der 25- bis 34-Jährigen mit 28 Prozent. Seltener nutzen Homeoffice die 15- bis 24-jährigen (10 Prozent) und die 55- bis 64-jährigen Arbeitnehmer (22 Prozent). Ursächlich dafür sind bei jüngeren Arbeitnehmern beispielsweise die Berufsausbildung, die die Möglichkeiten für Homeoffice einschränkt. In den mittleren Altersjahren kann die Notwendigkeit, private Verpflichtungen (wie zum Beispiel Kinderbetreuung) mit dem Beruf zu vereinbaren, zu einer stärkeren Nutzung des Homeoffice führen.
Wie häufig Homeoffice genutzt wird, hängt außerdem von der jeweiligen Branche ab. Am höchsten war der Anteil 2025 in den Bereichen IT-Dienstleistungen und Verwaltung und Führung von Unternehmen sowie in der Unternehmensberatung: Dort arbeiteten jeweils knapp drei Viertel (74 Prozent) der Erwerbstätigen zumindest gelegentlich von zu Hause aus. Im Bereich Informationsdienstleistungen nahmen gut zwei Drittel (68 Prozent) Homeoffice in Anspruch, wie auch bei Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen.
Der Homeoffice-Anteil in Deutschland lag im Jahr 2025 leicht über dem EU-Durchschnitt. Laut der EU-Statistikbehörde Eurostat arbeiteten EU-weit durchschnittlich 23 Prozent aller Erwerbstätigen ab 15 Jahren zumindest gelegentlich von zu Hause. In den Niederlanden (52 Prozent), in Schweden (45 Prozent) und in Luxemburg (43 Prozent) war der Homeoffice-Anteil EU-weit am höchsten.
Die pauschale Nacherhebung von Lohnsteuer stellt für Arbeitgeber ein wichtiges Instrument dar, um steuerliche Versäumnisse in vereinfachter Form zu korrigieren. Allerdings ist die Anwendung dieser Regelung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Das Finanzgericht Münster (FG Münster) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass eine solche Pauschalierung nur dann in Betracht kommt, wenn eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmern betroffen ist – und setzt hierfür eine klare Mindestgrenze.
Eine vereinfachende Nacherhebung von Lohnsteuer durch Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG setzt laut FG Münster mindestens 20 betroffene Arbeitnehmer voraus (Urteil vom 21. November 2025, 6 K 2300/23 L).
Der Kläger, Inhaber eines Gewerbebetriebs, beschäftigte 24 Arbeitnehmer. Er schloss bei der A GmbH 16 Abonnements ab, die er den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Form eines Gutscheincodes zukommen ließ. Außerdem wandte er den Arbeitnehmern noch eine Bankkarte zu. Lohnsteuern wurden hierfür nicht abgeführt.
Eine Lohnsteueraußenprüfung bewertete beide Zuwendungen als Einnahmen in Geld und versagte die Steuerfreiheit für Sachbezüge.
Laut FG kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mittels eines Pauschsteuersatzes erhoben wird, wenn in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer deshalb nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. Im Streitfall sei eine größere Zahl von Fällen nicht gegeben, da lediglich 16 Arbeitnehmer in die Pauschalierung einbezogen wurden.
Die Berechnung der pauschalen Lohnsteuer erfolgt nicht mit einem festen, sondern mit einem von den persönlichen Verhältnissen der begünstigten Arbeitnehmer abhängigen sogenannten betriebsindividuellen Steuersatz.
Was unter einer „größeren Zahl von Fällen“ im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG zu verstehen ist, sei im Gesetz selbst nicht geregelt. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass gleichzeitig mindestens 20 Arbeitnehmer in die Pauschalbesteuerung einbezogen werden (R 40.1 LStR). In der Literatur sowie in der Rechtsprechung werde diese Grenze übereinstimmend ebenfalls als maßgeblich betrachtet.