Mit dem sog. Weiterbildungsgesetz soll ab 2024 eine verbesserte Förderung für Beschäftigte und Ausbildungssuchende möglich sein, um der beschleunigten Transformation in der Arbeitswelt Rechnung zu tragen. So soll u.a. ab 1. April 2024 eine Reform der Weiterbildungsförderung stattfinden und ein Qualifizierungsgeld eingeführt werden.
Das Bundeskabinett hat am 28. August 2024 den Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Unfallversicherung beschlossen, das verschiedene Neuregelungen ab dem 1. Januar 2025 in der gesetzlichen Unfallversicherung mit sich bringt.
Mit dem Gesetz soll das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung an die veränderte Lebens- und Arbeitswelt angepasst werden und auf neue Schutzbedarfe reagieren. Außerdem werden Verwaltungsverfahren beschleunigt und bürokratische Lasten abgebaut:
Der Wegeunfallversicherungsschutz bei der Begleitung von Kindern zur Schule oder Kita wird an das Umgangsrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geknüpft. Hierdurch stehen neben den leiblichen Eltern aus demselben Haushalt zukünftig auch ein getrenntlebendes Elternteil, ein im Haushalt lebender neuer Lebenspartner und andere in einem engen Verhältnis zum Kind stehende Personen unter Schutz.
Das Sterbegeld wird von einem Siebtel der Bezugsgröße auf zwei Siebtel der Bezugsgröße angehoben, um dem erheblichen Anstieg der Bestattungskosten in vergangenen Jahren gerecht zu werden. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Höhe des Sterbegeldes die regelmäßig anfallenden Aufwendungen der Bestattung eines Verstorbenen ersetzt.
Es wird ein neues bundeseinheitliches Verzeichnis von Betriebsstätten durch die DGUV aufgebaut. Das soll für eine einheitliche und aktuelle Datenlage sorgen. Das hilft sowohl der Unfallversicherung als auch den Arbeitsschutzbehörden der Länder, um Prävention zur Verhütung von Unfällen zu stärken und die Kontrollen effizienter zu gestalten. Das neue Verzeichnis wird von der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der Unfallversicherung und den zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder mit Daten versorgt. Die bei den Unfallversicherungsträgern bekannten Betriebsstätten und Besichtigungsorte sollen zum Zwecke der Prävention möglichst umfassend gespeichert werden. Für den Aufbau und die Nutzung des bundesweiten Betriebsstättenverzeichnisses wurden mit dem Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz die notwendigen gesetzlichen Regelungen geschaffen, sodass die DGUV auch entsprechende Personal- und Finanzressourcen für die Umsetzung der Konzeption des Betriebsstättenverzeichnisses einsetzen kann. Es ist eine fünfjährige Pilotphase für die Einführung des Betriebsstättenverzeichnisses vorgesehen. Sie soll es den Beteiligten ermöglichen, einzelne Teile des Verfahrens schrittweise umzusetzen und zu erproben.
Die Änderungen in der Unfallversicherung sollen zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Die Minijob-Zentrale hat aktuell darüber informiert, was zu beachten ist, wenn Arbeitnehmer neben ihrem Hauptjob im Rahmen von Minijobs tätig werden.
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist abhängig davon, welche Art von Beschäftigung neben der sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird:
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2024 veröffentlicht.
Ausgehend davon, dass das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 in der vorliegenden Entwurfsfassung (siehe Bundesrats-Drs. 375/24) so beschlossen wird, berücksichtigen die Programmablaufpläne des BMF die lohnsteuerliche Entlastung durch die Anhebung des Grundfreibetrags für 2024, die Entlastung bei der Kirchenlohnsteuer und beim Solidaritätszuschlag durch den erhöhten Kinderfreibetrag sowie die Nachholung der Entlastungen beim Lohnsteuerabzug ab 1. Dezember 2024.
Veröffentlicht wurde am 13.8.2024 der Entwurf eines Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember 2024 sowie der Entwurf eines Programmablaufplans für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für Dezember 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer).
Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich um Entwürfe handelt, die rechtlich nicht verbindlich sind und noch Änderungen unterliegen können.
Die verbindlichen Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2024 werden zu einem späteren Zeitpunkt vom BMF bekannt gemacht.
Das neue Kindergartenjahr 2024/2025 bringt auch für Arbeitgeber Lohngestaltungsmöglichkeiten - eine gute Möglichkeit, die Mitarbeitergewinnung unter jungen Eltern zu verbessern.
Kindergartenzuschüsse an Arbeitnehmer sind gem. § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei. Es muss sich um Leistungen handelt, die zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Entgeltumwandlung ist daher schädlich.
Die Unterbringung und Betreuung kann in betrieblichen oder auch außerbetrieblichen Kindergärten erfolgen. Vergleichbare Einrichtungen sind etwa Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tages- oder Wochenmütter. Die Betreuung darf aber nicht zu Hause bei den Eltern erfolgen.
Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht eines Kindes ermöglichen, sind sie nicht steuerfrei. Das Gleiche gilt für Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, zum Beispiel die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten. Die Übernahme der Verpflegungskosten ist dagegen begünstigt.
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Zahlungen an den Kindergarten nachweisen. Der Arbeitgeber muss den Originalbeleg zusammen mit den übrigen Lohnunterlagen aufbewahren.
Die Steuerfreiheit ist nicht an einen Höchstbetrag gebunden. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, dass der Zuschuss zum Kindergarten durch den Arbeitgeber lohnsteuerfrei ist, ist dieser auch nicht sozialversicherungspflichtig.
Die Steuerbefreiung der KiTa-Kosten ist bis zur Einschulung des Kindes möglich und kann auch in Kombination mit einem Minijob zusätzlich gewährt werden, ohne den Status des Minijobs zu gefährden.
Die Hinzuverdienstgrenze beim BAföG wird an die Geringfügigkeitsgrenze angepasst.
Mit dem BAföG fördert der Staat die erste Ausbildung an berufsbildenden Schulen, Kollegs, Akademien und Hochschulen. Seit der BAföG-Novelle 2019 kann auch ein Studium an einer privaten Berufsakademie gefördert werden. Förderungsfähige erhalten als Förderungshöchstbetrag ab dem Wintersemester 2024/2025 bzw. Schuljahresbeginn 2024/2025 992,00 Euro.
Zusätzlich ist ein Hinzuverdienst zum BaföG möglich, ohne dass sich dieser auf die BAföG-Höhe auswirkt. Ab dem Wintersemester 2024/2025 (Studenten) bzw. Schuljahresbeginn 2024 (Schüler) dürfen BAföG-Empfänger nach dem 29. BAföG-Änderungsgesetz bis zur Minijobgrenze 2025 (556,00 Euro) hinzuverdienen, ohne dass sich an der Höhe der Förderung etwas ändert. Wer schon BAföG erhält und sich deshalb in einem laufenden Bewilligungszeitraum befindet, für den gilt die Änderung ab 1. Oktober 2024.
Bislang war die Hinzuverdienstgrenze beim BAföG nicht wie die Geringfügigkeitsgrenze direkt an die Mindestlohnentwicklung gekoppelt. Das hat seit Januar 2024 dazu geführt, dass der Mindestlohn und damit auch die Geringfügigkeitsgrenze angestiegen sind, beim BAföG die Geringfügigkeitsgrenze aber nicht mehr vollständig ohne Kürzung des BAföGs ausgenutzt werden konnte. Auch künftig werden Änderungen der Geringfügigkeitsgrenze ohne Gesetzänderung eine Dynamisierung der Hinzuverdienstgrenze beim BAföG nach sich ziehen.