Aktivrente – Steuervorteile für ältere Beschäftigte
Zum Jahresbeginn ist das Aktivrentengesetz in Kraft getreten. Die Neuregelung schafft für Beschäftigte finanzielle Anreize, nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterzuarbeiten.
Zum Jahresbeginn ist das Aktivrentengesetz in Kraft getreten. Die Neuregelung schafft für Beschäftigte finanzielle Anreize, nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterzuarbeiten.
Das in der DSGVO enthaltene Auskunftsrecht für Arbeitnehmer bezieht sich grundsätzlich nur auf die in einem Dokument enthaltenen personenbezogenen Daten und nicht auf Herausgabe des gesamten Dokuments. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Gemäß Art. 15 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber eine Bestätigung darüber verlangen, ob personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden. Wenn dies der Fall ist, hat der jeweilige Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO hat der Arbeitgeber eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.
Wie das Bundesarbeitsgericht nun entschied, begründet das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO jedoch keinen Anspruch auf die Zurverfügungstellung des gesamten Dokuments, sondern lediglich einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die das Dokument beinhaltet (BAG, Urteil vom 16. April 2026; 8 AZR 169/25). Demnach muss die Kopie alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Dies bedeutet nach BAG-Ansicht, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten überlassen wird.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin vom Arbeitgeber die Überlassung der Kopien der Compliance-Abschlussberichte verlangt. Der Arbeitgeber dagegen war der Meinung, der Begriff „Kopie“ in Art. 15 Abs. 3 DSGVO beziehe sich nicht auf das Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthalte. Das BAG gab dem Arbeitgeber recht.
Das Medianentgelt der Arbeitnehmer in einer Vollzeitbeschäftigung ist laut Bundesagentur für Arbeit in 2025 im Vergleich zum Vorjahr deutlich gestiegen.
Das mittlere Bruttomonatsentgelt aller sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten (sogenanntes Medianentgelt) lag im Jahr 2025 bei 4.217 Euro pro Monat. Somit sind die Löhne gegenüber dem Jahr 2024 im Mittel um 203 Euro bzw. 5,1 Prozent gestiegen. Das geht aus den Zahlen der Bundesagentur für Arbeit hervor. Demnach ist das deutliche Plus vor allem mit Entgeltzuwächsen infolge von höheren Tarifabschlüssen zu erklären.
Während das Medianentgelt der Männer bei monatlich 4.328 Euro lag, verdienten Frauen im Mittel 4.019 Euro. Somit lag die Differenz – der sogenannte Gender Pay Gap – bei 309 Euro. Die Lohnlücke zwischen Frauen und Männern ging damit im Vergleich zu 2024 um 37 Euro zurück.
Nach den Angaben der Bundesagentur für Arbeit wurden die höchsten Medianentgelte von Vollzeitbeschäftigten in Hamburg (4.768 Euro), Baden-Württemberg (4.546 Euro) und Hessen (4.530 Euro) erzielt. In Mecklenburg-Vorpommern (3.497 Euro), Thüringen (3.508 Euro) und Sachsen-Anhalt (3.563 Euro) war der Median am geringsten. Wie viel Beschäftigte verdienen, hängt auch stark von der jeweiligen Qualifikation ab. Während Menschen ohne Berufsabschluss im Mittel 3.133 Euro erzielten, lag das Medianentgelt bei Arbeitnehmern mit anerkanntem Berufsabschluss bei 4.069 Euro. Für Akademiker wird im Mittel ein Wert von 6.146 Euro ausgewiesen.
Mit zunehmendem Lebensalter und steigender Berufserfahrung erhöht sich das Medianentgelt. Beschäftigte bis 25 Jahre erzielten im Mittel 3.202 Euro, bei Beschäftigten im Alter von 25 bis 55 Jahren lag das Medianentgelt bei 4.286 Euro. Arbeitnehmer über 55 Jahren erwirtschafteten ein Medianentgelt von 4.362 Euro.
Bei der Kostenübernahme für Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber drohen Verschärfungen bei der Lohnsteuer.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. September 1982 war die Kostenübernahme des Arbeitgebers für Vorsorgeuntersuchungen der Mitarbeiter bislang als Leistung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers in der Regel steuerfrei.
Die Finanzverwaltung hat das angesprochene Urteil nunmehr aus den sogenannten Lohnsteuer-Hinweisen gestrichen. Dies hat zur Folge, dass die Finanzverwaltung die vorstehende Rechtsprechung offensichtlich nicht mehr anwendet und es deshalb zu Verschärfungen kommen kann.
Statt des Urteils ist nunmehr die Verwaltungsregelung vom 20. April 2021 maßgebend. Demnach sind Aufwendungen für Gesundheits-Check-ups und Vorsorgeuntersuchungen bis zu dem Betrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für diese Leistungen erstatten würden, als Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht dem Arbeitslohn zuzurechnen.
Bei der Verwaltungsregelung vom 20. April 2021 handelt es sich um eine Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG. Die Vorschrift erlaubt es Arbeitgebern, unter engen Voraussetzungen bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter und Kalenderjahr für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung und Prävention steuer- und sozialabgabenfrei zu investieren, sofern diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Die Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten in Betrieben mit mindestens 20 Arbeitsplätzen ist im Jahr 2024 auf 1,14 Millionen angestiegen. Jedoch liegt die Arbeitslosenquote von Personen mit einer Schwerbehinderung weiterhin deutlich über dem Durchschnitt aller Arbeitslosen.
Die Zahlen der Bundesanstalt für Arbeit zeigen zudem, dass mehr Unternehmen als früher die gesetzliche Pflichtquote zur Einstellung von Schwerbehinderten erfüllen. 39 Prozent der rund 181.000 im Jahr 2024 anzeigepflichtigen Arbeitgeber erfüllten ihre gesetzliche Beschäftigungspflicht vollständig – mehr als die Hälfte von ihnen über das vorgeschriebene Soll hinaus. Weitere 36 Prozent erfüllten ihre Vorgaben teilweise, während etwa ein Viertel keine Pflichtarbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzte. Die Zahl der Betriebe, die gar keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, ist zuletzt gesunken. Die Öffentliche Verwaltung weist die höchste Erfüllungsquote auf. Auch das Verarbeitende Gewerbe kam seiner Beschäftigungspflicht überwiegend nach – rund 82 Prozent erfüllten diese ganz oder teilweise, und auch im Gesundheits- und Pflegesektor ist die Quote überdurchschnittlich.
Trotz des Anstiegs der Beschäftigung liegt die Erwerbstätigenquote von Menschen mit Schwerbehinderung mit 50,9 Prozent deutlich unter der Quote der Gesamtbevölkerung (77,2 Prozent). Dabei liegt es offenbar nicht an der Qualifikation: 52 Prozent der arbeitslosen Menschen mit Schwerbehinderung haben eine abgeschlossene Berufsausbildung oder einen akademischen Abschluss – im Vergleich zu 45 Prozent unter allen Arbeitslosen.
„Die aktuellen Zahlen zeigen, dass es trotz spürbarer Fortschritte weiterhin Nachholbedarf bei der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsmarkt gibt. Ihre Beschäftigungschancen liegen nach wie vor unter dem Durchschnitt“, konstatierte Daniel Terzenbach, Vorstand Regionen der Bundesagentur für Arbeit. „Gleichzeitig ist hier ein erhebliches und bislang nicht vollständig ausgeschöpftes Fachkräftepotenzial vorhanden. Obwohl schwerbehinderte Arbeitslose im Schnitt besser qualifiziert sind, haben sie geringere Chancen auf eine neue Beschäftigung. Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt schwerbehinderte Menschen und Unternehmen mit konkreten Angeboten, um die Teilhabe am Arbeitsleben weiter zu verbessern und Beschäftigungschancen nachhaltig zu stärken.“
Die Bundesregierung hat sich auf eine Reform des sogenannten Aufstiegs-BAföG geeinigt. Wer sich im Beruf weiterqualifizieren möchte, soll künftig noch stärker gefördert werden.
Das Aufstiegs-BAföG richtet sich an Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung. Typische Aufstiegsfortbildungen sind zum Beispiel Meisterkurse oder Erzieher- und Technikerschulen. Anspruchsberechtigt sind alle, die sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung vorbereiten. Die Förderung wird teilweise als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, und teilweise als zinsgünstiges Darlehen gewährt.
Mit der Reform will die Bundesregierung die höherqualifizierende Berufsbildung und damit eine erfolgreiche Fachkräftegewinnung stärken. Die geplante Gesetzesänderung muss noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Sie soll zum 1. August 2027 in Kraft treten.