Arbeitgeber haben nur Anspruch auf Auskunft, welche Stellenangebote ein Arbeitnehmer, der eine Annahmeverzugsvergütung fordert, von Arbeitsagentur oder Jobcenter erhalten hat, nicht jedoch was der Arbeitnehmer daraus gemacht hat.
Was ist Annahmeverzugslohn?
Wenn eine Kündigung nachträglich von einem Gericht als unwirksam beurteilt wird und das Arbeitsverhältnis fortbesteht, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Lohn, der ihm in der Zeit nach der Entlassung entgangen ist (Annahmeverzugsvergütung oder Annahmeverzugslohn). Wenn es der Mitarbeiter in der Zwischenzeit böswillig unterlassen hat, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen, muss er sich das Entgelt, das er dort hätte verdienen können, auf den Annahmeverzugslohn anrechnen lassen.
BAG-Urteil 2026: Auskunft ja, Bewerbungsdaten nein
Nun hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber gegenüber einem Mitarbeiter, der einen Annahmeverzugslohn fordert, zwar einen Auskunftsanspruch hat, welche Stellenangebote er von der Arbeitsagentur oder vom Jobcenter bekommen hat – jedoch kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass der Mitarbeiter preisgibt, ob, wie und mit welchem Ergebnis er sich auf diese Stellen beworben hat (BAG, Urteil vom 26. August 2026, 5 AZR 37/25).
Der zugrundeliegende Sachverhalt
Im vorliegenden Fall war der Arbeitgeber der Meinung, der Arbeitnehmer habe es böswillig unterlassen, in der Zeit nach der Kündigung anderweitigen Verdienst zu erzielen. Er verlangte, dass ihm der Mitarbeiter die ihm von der staatlichen Arbeitsvermittlung unterbreiteten Stellenangebote – unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung – mitteilen und angeben soll, auf welche dieser Vorschläge er sich mit welchem Ergebnis beworben hat. Zudem sollte er seine Bewerbungsunterlagen vorlegen. Darüber hinaus verlangte der Arbeitgeber entsprechende Auskünfte und Unterlagen zu etwaigen eigenen Bemühungen des Arbeitnehmers um eine anderweitige Beschäftigung.
Nur sekundäre Darlegungslast im Annahmeverzugsprozess
Nach Ansicht des BAG gehen diese Forderungen des Arbeitgebers zu weit. Demnach steht ihm zwar ein Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf Auskunft über etwaige Vermittlungsvorschläge der Behörden und deren Inhalt zu. Denn nur mit diesen Informationen ist der Arbeitgeber in der Lage, seine Darlegungslast für die Einwendung böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes zu erfüllen. Ein weitergehender Anspruch des Arbeitgebers auf Auskunft darüber, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese Vorschläge beworben hat, besteht nach BAG-Auffassung jedoch nicht.