Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz treten zum 1. Januar 2027 mehrere Änderungen beim Krankengeld in Kraft.
Information und Beratung durch die Krankenkassen
Eine wichtige Neuerung betrifft die Kommunikation der Krankenkassen: Sie dürfen Krankengeldbeziehern künftig aktiv über Unterstützungsangebote zur Rückkehr ins Arbeitsleben informieren. Betroffene müssen dabei auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Bei einer drohenden oder bereits geminderten Erwerbsfähigkeit sollen die Kassen außerdem auf mögliche Reha- und Teilhabeleistungen der Rentenversicherung aufmerksam machen.
Neue Berechnung bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses
Weitere Änderungen betreffen die Höhe und den Anspruch auf Krankengeld. Endet ein Beschäftigungsverhältnis während einer Arbeitsunfähigkeit, gelten ab dem Folgetag besondere Berechnungsvorgaben. Das Krankengeld beträgt dann wie das Arbeitslosengeld ab dem Folgetag des Beschäftigungsendes 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Haben die Versicherten oder ihr Ehe- bzw. Lebenspartner mindestens ein Kind im steuerrechtlichen Sinne, beträgt das Krankengeld 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.
Wegfall des Anspruchs bei hoher Alters-Teilrente
Zudem entfällt der Krankengeldanspruch künftig bei einer Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente. Die Frist für eine Aufforderung zur Beantragung von Reha- oder Teilhabeleistungen wird von zehn auf vier Wochen verkürzt.
Änderungen für Selbstständige
Auch für Selbstständige wird die Absicherung durch Krankengeld angepasst. In bestimmten Fällen kann eine Wahlerklärung künftig unmittelbar wirksam werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen abgegeben wird. Für die übrigen Fälle bleibt grundsätzlich die bisherige dreimonatige Wartezeit bestehen.
Teilarbeitsunfähigkeit ab 2028
Ab dem 1. Januar 2028 soll außerdem die Teilarbeitsunfähigkeit hinzukommen. Bei länger andauernder Erkrankung kann die Arbeitszeit – mit ärztlicher Bescheinigung und Zustimmung des Arbeitgebers wie auch des Arbeitnehmers – auf 25, 50 oder 75 Prozent reduziert werden. Für die geleistete Arbeitszeit wird anteilig Arbeitsentgelt gezahlt; ergänzend kann Teilkrankengeld gewährt werden.