Der Gesetzgeber plant laut Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz (JStG) 2026 u. a. eine Neudefinition des Grundlohns, der bei der Bemessung von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen (SFN-Zuschläge) zugrunde zu legen ist.
Für die Bemessung des gemäß § 3b EStG für die Steuerfreiheit von SFN-Zuschlägen zu berücksichtigenden Grundlohns soll künftig ausschließlich der steuerpflichtige, nicht nach § 40 EStG pauschal besteuerte laufende Arbeitslohn sowie steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Altersversorgung, soweit es sich um laufenden Arbeitslohn handelt, berücksichtigt werden.
Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung
Die beabsichtigte Änderung ist als Reaktion auf das BFH-Urteil vom 10. August 2023 (VI R 11/21) zu sehen, wonach für die Zuschlagsberechnung auf den laufenden Arbeitslohn abzustellen sei, der dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zustehe.
Für die Bemessung der Steuerfreiheit ist es laut BFH unerheblich, ob der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer tatsächlich auf sein Konto zufließt oder ob Teile davon (z. B. für eine Direktversicherung oder Unterstützungskasse) per Entgeltumwandlung einbehalten werden. Entgeltumwandlungen schmälern laut BFH den Grundlohn für die steuerfreien Zuschläge nicht.
Die beschriebene BFH-Rechtsprechung würde mit der beabsichtigten Neuregelung ausgehebelt.
Geplantes Inkrafttreten
Die Neuregelung soll erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden sein, der für einen nach dem 31. Dezember 2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Die parlamentarischen Beratungen zum JStG 2026 bleiben jedoch zunächst abzuwarten.