Ein Arzt gibt einer Frau eine Impfung in den Arm.

Impfungen im Betrieb

Impfungen im Betrieb

Die jährlichen Grippeschutzimpfungen erfreuen sich großer Beliebtheit – auch unter den Arbeitgebern. Denn die Impfungen können dazu beitragen, den Krankenstand im Winter zu reduzieren. Warum also nicht eine Impfkampagne bzw. Impfwoche im eigenen Betrieb durchführen?

Betriebliche Impfangebote beschränken sich längst nicht nur auf die saisonale Grippeschutzimpfung. Welche Impfungen sinnvoll oder erforderlich sind, hängt insbesondere von der jeweiligen Tätigkeit und der damit verbundenen Gefährdung ab. In bestimmten Fällen sind Impfungen sogar Bestandteil des gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsschutzes.

Einer der großen Vorteile einer betrieblichen Impfaktion ist, dass der Betriebsarzt im Rahmen der Impfung direkt mit den Beschäftigten in Kontakt treten und einige grundlegende Anamnesen vornehmen kann. 

Gleichzeitig spart sich der Mitarbeiter den Stress, einen Arzttermin außerhalb der Arbeitszeit zu finden und dafür vielleicht sogar einen Urlaubstag zu opfern.

Praxistipp:

Auch das Unternehmen profitiert: Geimpfte Beschäftigte können seltener oder kürzer krankheitsbedingt ausfallen. Es empfiehlt sich daher, die Impfaktion während der Arbeitszeit anzubieten, um die Teilnahmequote zu erhöhen.

Basis: Die Gefährdungsbeurteilung

Grundlage für Impfangebote ist immer die Gefährdungsbeurteilung. Sie sollte u. a. berücksichtigen, ob Beschäftigte bei ihrer Tätigkeit regelmäßig Kundenkontakt oder anderweitigen beruflichen Kontakt zu einer größeren Zahl potenziell ansteckender Personen haben. Dies kann beispielsweise bei der Arbeit in Kitas, im Schuldienst oder als Busfahrer der Fall sein. Auch der beruflich bedingte Kontakt auf den Wegen zur und von der Arbeitsstätte sollte berücksichtigt werden.

Die Gefährdungsbeurteilung kann beispielsweise ergeben, dass eine Impfung als Vorsorgemaßnahme angeboten werden muss. Dies gilt insbesondere bei Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte mit infektiösem Material in Kontakt kommen können, etwa bei der medizinischen Versorgung von Menschen oder Tieren. Rechtsgrundlage hierfür sind § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 4 Biostoffverordnung (BioStoffV).

Hinweis:

Sowohl das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung als auch das konkrete Impfangebot an die Mitarbeiter müssen nach § 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) schriftlich dokumentiert werden.

Besteht laut Gefährdungsbeurteilung ein erhöhtes Infektionsrisiko, ist die Impfung als Angebotsvorsorge einzuordnen (Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 6.5, Nummer 3, Absatz 1). Der Arbeitgeber hat sie regelmäßig und auf eigene Kosten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist.

Teilnahme ist immer freiwillig

Die Teilnahme an einer arbeitsmedizinischen Impfung ist immer freiwillig. Lehnt ein Beschäftigter das Impfangebot trotz der ärztlichen Beratung ab, muss ihm bei der nächsten arbeitsmedizinischen Vorsorge erneut ein Angebot unterbreitet werden (AMR 6.5, Nummer 4, Absatz 2.1). Die Tätigkeit darf auch bei Ablehnung des Impfangebotes ausgeführt werden. 

Der Arzt muss im Einzelfall feststellen, welcher Impfstoff zu verwenden ist und ob medizinische Gründe gegen die Durchführung einer Impfung sprechen. Hält der Arzt wegen fehlenden Immunschutzes einen Tätigkeitswechsel für angezeigt, bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung des Beschäftigten.

Welche Impfungen können angeboten werden?

Je nach Tätigkeitsbereich und Gefährdungslage kommen u. a. folgende Impfungen infrage:

Die jährliche Impfung ist empfohlen für Personen ab 60 Jahren (mit Hochdosis-Impfstoff), Schwangere ab dem zweiten Trimester, Personen mit Grunderkrankungen (z. B. Asthma, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes Typ I/II) sowie Personen mit häufigem beruflichem Kontakt zu vielen Menschen. Idealerweise sollte die Impfung jedes Jahr im Oktober oder November angeboten werden.

Die Impfung ist u. a. relevant für Personal mit Blut- oder Körperflüssigkeitskontakt.

Diese Impfung sollte beispielsweise bei Außendiensttätigkeiten in Risikogebieten angeboten werden.

Hierfür gibt es eine gesonderte STIKO-Empfehlung vom 9. Januar 2020 zur beruflich indizierten Impfung.

Diese Impfungen kommen insbesondere für Außendienst- und Baustellenpersonal infrage.

In Speziallabors mit Tollwutviren ist ein vollständiger Impfschutz notwendig. In tropenmedizinischen Forschungseinrichtungen können z. B. Gelbfieber- oder Typhus-Impfungen relevant werden.

Hinweis:

Auch in reinen Büroumgebungen können Impfangebote sinnvoll sein, um den allgemeinen Impfschutz der Beschäftigten auf einfache und niedrigschwellige Weise aufzufrischen.

Ablauf einer betrieblichen Impfkampagne

Am Anfang der Kampagne steht die Information der Beschäftigten. Diese erfolgt in der Regel über ein Schreiben oder eine E-Mail des Arbeitgebers, das alle Betriebsangehörigen unabhängig vom Wohnsitz, also auch Grenzpendler und Saisonarbeiter, über das Impfangebot informiert. Dabei sollte aus Haftungsgründen ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Impfung freiwillig ist und durch den Betriebsarzt erfolgt.

Die Terminvergabe und Durchführung der Impfungen liegen beim Betriebsarzt. Die Impfung kann entweder direkt vor Ort im Unternehmen (bei ausreichender Mindestteilnehmerzahl) oder in der Praxis des Betriebsarztes durchgeführt werden.

Der Betriebsarzt darf alle von der STIKO (Ständige Impfkommission) empfohlenen Schutzimpfungen durchführen. Er muss im Aufklärungsgespräch vor der Impfung über alle für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufklären – etwa über Art, Umfang, Durchführung sowie zu erwartende Folgen und Risiken der Impfung.

Praxistipp:

Die Entscheidung des Arbeitnehmers für oder gegen die Impfung ist zu dokumentieren.

Wer trägt die Kosten?

Die Kosten für betriebliche Impfungen trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Seit dem 1. Januar 2020 kann nach der aktuellen Schutzimpfungs-Richtlinie auch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) einbezogen werden. Für die Abrechnung mit der GKV nach § 132e SGB V sind Selektivverträge mit dem Betriebsarzt erforderlich.

Betriebsärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, können Impfstoffe nicht über Kassenrezepte beziehen, sondern müssen sie selbst bzw. auf Rechnung des Betriebes beschaffen.

Sonderregelung: Arbeitsunfall

Nach einem Arbeitsunfall (z. B. bei einer Stich- oder Schnittverletzung mit Fremdblutkontakt) übernimmt die Berufsgenossenschaft die Kosten, sofern kein ausreichender Immunschutz vorliegt und ein Infektionsrisiko besteht.

Steuerliche Information

Im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegende Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind für den Arbeitnehmer nicht steuerpflichtig. Hierzu zählen laut der sog. Umsetzungshilfe zu § 3 Nr. 34 EStG des Bundesfinanzministeriums u. a. „Schutzimpfungen entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission“.

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