Ende März 2024 wurde das Wachstumschancengesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit wurde u. a. der gesetzliche Rahmen für das digitale Nachweisverfahren der Elterneigenschaft in der Pflegeversicherung (PV) geschaffen. Außerdem enthält das Gesetz Regelungen zur Berechnung von Zinsen bei Erstattungen von zu viel gezahlten PV-Beiträgen. Zur konkreten Umsetzung der Vorschriften hat der GKV-Spitzenverband aktualisierte „Grundsätzliche Hinweise“ veröffentlicht.
Damit Arbeitgeber die PV-Beitragsabschläge für die Kinder ihrer Beschäftigten berücksichtigen können, müssen sie seit 1. Juli 2023 die Anzahl und das genaue Alter der Kinder kennen. Für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2025 ist es ausreichend, wenn Arbeitgeber die erforderlichen Informationen zu den Kindern nachweisfrei erhalten (sog. Vereinfachtes Nachweisverfahren). Alternativ können Arbeitgeber mit der Berücksichtigung der Beitragsabschläge bis zur Einbindung des digitalen Abrufverfahrens für Kinderdaten warten. Dies wird aktuell erarbeitet und soll spätestens zum 1. Juli 2025 an den Start gehen.
Laut der „Grundsätzlichen Hinweise“ des GKV-Spitzenverbandes vom 28. März 2024 gilt für die Verzinsung von PV-Beitragserstattungen Folgendes:
Das bedeutet konkret: Alle Arbeitgeber, die zu viel gezahlte PV-Beiträge bereits jetzt an ihre Arbeitnehmer erstatten oder die PV-Beitragsabschläge noch vor dem Start des digitalen Abrufverfahrens für die Kinderdaten bei den PV-Beiträgen rückwirkend ab 1. Juli 2023 berücksichtigen, müssen ihren Arbeitnehmern keine Zinsen zahlen.
Sofern Arbeitgeber die Beitragsabschläge bei den PV-Beiträgen bislang noch nicht berücksichtigt haben, lassen sich Zinszahlungen und aufwändige Zinsberechnungen vermeiden, sofern die Beitragserstattung noch vor dem Start des digitalen Abrufverfahrens erfolgt.
Teilen Arbeitnehmer ihren Arbeitgebern erst jetzt die Anzahl ihrer Kinder mit, so ist diese bei den Beitragsabschlägen in der PV rückwirkend zu berücksichtigen. Sind die Kinder vor dem 1. Juli 2023 geboren, erfolgt die rückwirkende Berücksichtigung ab diesem Tag, ansonsten ab Beginn des Monats der Geburt. Eine Pflicht zur Zahlung von Zinsen an die Arbeitnehmer entsteht in solchen Fällen für Arbeitgeber aber nicht, sofern die Erstattung vor dem Start des digitalen Abrufverfahrens erfolgt.
Zinsansprüche bestehen für Arbeitnehmer nur dann, wenn Arbeitgeber die Auszahlung der Beitragsabschläge bei den PV-Beiträgen erst mit dem digitalen Abrufverfahren für Kinderdaten ab 1. Juli 2025 umsetzen. Die Zinsansprüche von Arbeitnehmern beziehen sich dabei ausschließlich auf die nicht berücksichtigten Beitragsabschläge. Wenn sich im Rahmen des digitalen Datenabrufs Erstattungsansprüche ergeben, weil durch die digitale Meldung eines Kindes der Beitragszuschlag für Kinderlose rückwirkend wegfällt, bestehen deswegen keine Zinsansprüche für die Arbeitnehmer.
Nicht berücksichtigte Beitragsabschläge in der Pflegeversicherung sind laut Wachstumschancengesetz mit 4 Prozent pro Jahr zu verzinsen; einen gesonderten Antrag müssen die Arbeitnehmer nicht stellen (§ 125 Abs.1 SGB IV).
Der Zinszeitraum beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den die Beitragsabschläge in der PV noch nicht berücksichtigt wurden. Also mit Blick auf das Inkrafttreten der Regelung zum 1. Juli 2023 frühestens vom 1. August 2023 an.
Der Zinszeitraum endet mit Ablauf des Kalendermonats, vor dem die Erstattung der Beitragsabschläge tatsächlich vom Arbeitgeber vorgenommen wird, spätestens aber mit dem 30. Juni 2025.
Das bedeutet: Der Zinsanspruch besteht für jeden Monat, für den die Beitragsabschläge in der PV noch nicht berücksichtigt worden sind, separat. Er muss für jeden einzelnen Monat ermittelt werden. Der insgesamt zu gewährende Zinsanspruch lässt sich also nicht in einem Rechenschritt auf Basis der Höhe der Erstattungssumme und des Erstattungszeitraums ermitteln (siehe Beispiel).
Ist der Erstattungsbetrag für einen Monat ermittelt, wird er ohne vorherige Rundung mit 4 Prozent pro Jahr verzinst. Bevor die Zinsberechnung durchgeführt wird, ist auch eine Rundung auf volle Euro-Beträge möglich; vorausgesetzt, dies ist programmtechnisch im Entgeltabrechnungssystem umsetzbar.
Ob der Erstattungsbetrag samt Zinsen ausgezahlt oder mit künftigen Beitragsansprüchen verrechnet wird, entscheidet der Arbeitgeber. Die Aufrechnung mit künftigen Beitragsansprüchen kann der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers vornehmen.
Die Beitragserstattung und die gezahlten Zinsen sind im Beitragsnachweisverfahren anzugeben. Dies erfolgt in der regulären Beitragsgruppe 0001 für die Pflegeversicherung. Eine besondere Schlüsselung ist nicht vorgesehen.