Ferienjobs von Studenten und Schülern

Es bedarf nicht immer einer ausgefeilten Recruiting-Strategie. Beispielsweise der handgeschriebene Abrisszettel am Schwarzen Brett im Supermarkt erfüllt auch heute noch seinen Zweck – ganz ohne Social Media und unabhängig davon, von wem die Initiative ausgeht. So manches langjährige Arbeitsverhältnis begann mit einem Ferien- oder Studentenjob.

Ganz egal, wie man zueinander gefunden hat: Wer Schüler oder Studenten beschäftigt, der sollte einige Besonderheiten im Sozialversicherungsrecht kennen und beachten. Stellt man es richtig an, macht die geringe Abgabenlast solche befristeten Aushilfsjobs für beide Seiten zusätzlich attraktiv.

Kurzfristige Beschäftigung in den Semesterferien

Eine in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfreie Beschäftigung liegt vor, wenn diese im Voraus vertraglich oder aufgrund ihrer Eigenart (z. B. Aushilfe bei einem zeitlich begrenzten Volksfest) auf nicht mehr als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage begrenzt ist. Seit einigen Jahren stehen diese beiden Zeitgrenzen gleichberechtigt nebeneinander.

Kurzfristige Vorbeschäftigungen in demselben Kalenderjahr sind bei der Prüfung der Einhaltung der zeitlichen Grenzen mit anzurechnen. Dabei werden auch kurzfristige Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538 EUR) berücksichtigt. Bei der Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen treten an die Stelle der Drei-Monats-Grenze 90 Kalendertage. Nach den Geringfügigkeits-Richtlinien gelten dabei folgende Grundsätze: Volle Kalendermonate sind mit 30 Kalendertagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen zu berücksichtigen. Umfasst ein Zeitraum keinen kompletten Kalendermonat, aber einen Zeitmonat, ist dieser ebenfalls mit 30 Kalendertagen zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass volle Kalendermonate immer vorrangig vor Zeitmonaten anzurechnen sind. Alternativ kann die 70-Arbeitstage-Grenze herangezogen werden (siehe Beispiel 1).

Soweit eine Beschäftigung die zeitlichen Grenzen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt, aber das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, ist darüber hinaus die Prüfung der Berufsmäßigkeit erforderlich. Bei dem durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt handelt es sich um einen fiktiv zu berechnenden Betrag, der anhand der Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen zu ermitteln ist. Dabei ist die Geringfügigkeitsgrenze ein Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht.

Ist eine Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung, wird sie berufsmäßig ausgeübt und Kurzfristigkeit ist ausgeschlossen.

Hinweis:

Eine Ausnahme besteht allenfalls, wenn der Student aufgrund seines Erwerbsverhaltens als berufsmäßig Beschäftigter anzusehen ist, diese Besonderheit greift allerdings höchst selten.

Minijob während der Semesterferien

Erfüllt die vom Studenten in den Semesterferien ausgeübte Beschäftigung nicht die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung, kann abhängig vom durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt auch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung in Betracht kommen. Mehrere zeitgleich ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden allerdings für die Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538 EUR) zusammengerechnet.

Wird diese Grenze eingehalten, handelt es sich um eine reguläre geringfügig entlohnte Beschäftigung, die in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aufgrund des Minijob-Status versicherungsfrei ist. Ist der Student gesetzlich krankenversichert, hat der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 13 Prozent zu entrichten. Zur Rentenversicherung zahlt der Arbeitgeber 15 Prozent. Lässt sich der Student nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien, trägt er einen Beitragsanteil in Höhe von derzeit 3,6 Prozent.

Werkstudentenprivileg

Erfüllt ein Studentenjob weder die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung noch die eines Minijobs, muss geprüft werden, ob das sog. Werkstudentenprivileg Anwendung findet. Das bedeutet, dass die Beschäftigung lediglich in der Rentenversicherung versicherungspflichtig ist. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung tritt in diesem Fall keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ein.

Während der Vorlesungszeiten gilt hierbei eine Zeitgrenze von durchschnittlich 20 Wochenstunden. Ein Ausweiten der Wochenarbeitszeit in den Semesterferien ist zwar grundsätzlich unschädlich, allerdings ist hier stets eine weitere Zeitgrenze zu beachten. Soweit ein Student innerhalb eines Zeitjahres an mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden beschäftigt ist, kann das Werkstudentenprivileg keine Anwendung finden. In diesem Fall besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht.

Anzurechnen sind alle in diesem Zeitraum befindlichen Beschäftigungen bzw. Beschäftigungszeiten oberhalb von durchschnittlich 20 Wochenarbeitsstunden. Ob diese Beschäftigungen bzw. Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber bestanden, oder wie diese Zeiten versicherungsrechtlich beurteilt worden sind, ist nicht relevant (siehe Beispiel 2).

Hinweis:

Bei dem Zeitjahr handelt es sich um eine rückwärts verlaufende Frist, die ausgehend vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung bzw. Beschäftigungszeit oberhalb von 20 Wochenarbeitsstunden gebildet wird.

Beschäftigung von Schülern

Auch Schüler nutzen die Sommerferien, um Geld zu verdienen. Für Schulentlassene bietet sich die freie Zeit zwischen Schulabschluss und Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums ebenfalls an, ihr Taschengeld aufzubessern. Bei mehr als geringfügiger Beschäftigung besteht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung keine Sonderregelung. In diesen Sozialversicherungszweigen greift demnach die Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung. Nur in der Arbeitslosenversicherung sind mehr als geringfügig beschäftigte Schüler von allgemeinbildenden Schulen versicherungsfrei. Von allgemeinbildenden Schulen ist das Berufsvorbereitungs- oder Berufsgrundschuljahr zu unterscheiden. Wer ein solches Berufsschuljahr besucht, ist kein Schüler einer allgemeinbildenden Schule, und zwar auch dann nicht, wenn mit dem Besuch der Hauptschulabschluss nachgeholt wird.

Schüler, die eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen, sind grundsätzlich nicht berufsmäßig. Auch hier könnte sich Berufsmäßigkeit wie bei den Studenten lediglich aufgrund des Erwerbsverhaltens ergeben, was in der Regel nicht zum nicht zum Tragen kommt. Gleiches gilt für Schulentlassene, die u. a.

  • ein (Fach)Hochschulstudium, ein Berufsvorbereitungsjahr, ein Berufsgrundschuljahr anstreben,
  • eine Meisterschule im Anschluss besuchen möchten und sich nicht arbeitssuchend gemeldet haben und
  • ein vorgeschriebenes Praktikum für die anstehende (Fach-)Hochschulausbildung absolvieren möchten.

Eine Orientierungshilfe rund um das Thema Berufsmäßigkeit bietet die „Entscheidungshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit“ der Minijob-Zentrale, die kostenlos online abgerufen werden kann.

Wichtig:

Bei kurzfristiger Beschäftigung ist hinsichtlich der Prüfung der Berufsmäßigkeit zwischen Schülern und Schulentlassenen zu unterscheiden. Auch ist relevant, was der Schüler nach der kurzfristigen Beschäftigung beruflich tun möchte.

Dagegen werden Schulentlassene bei Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung als berufsmäßig angesehen, die u. a.

  • ein duales Studium,
  • eine Ausbildung an einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,
  • eine Berufsausbildung,
  • ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr,
  • einen Bundesfreiwilligendienst oder andere Freiwilligendienste aufnehmen bzw.
  • einen freiwilligen Wehrdienst oder ein Praktikum ohne Absicht der Studienaufnahme ableisten möchten.

Wie bei kurzfristiger Beschäftigung üblich, muss die Berufsmäßigkeit nur geprüft werden, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.