Arbeitszeitaufstockung bringt höhere Zulagen

Bei einer Aufstockung der Arbeitszeit von Teil- auf Vollzeit ist nicht nur das Grundgehalt entsprechend anzupassen, sondern auch eine vom Arbeitgeber gewährte Leistungszulage, da sie Bestandteil der Vergütung ist. So lautet ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Dem Urteil lag der Fall einer Arbeitnehmerin zugrunde, die durch die Verdoppelung ihrer Arbeitszeit am 1. Mai 2022 von einer Teilzeit- in eine Vollzeitstelle gewechselt ist. Der Arbeitgeber passte die Grundvergütung entsprechend an. Die Forderung der Mitarbeiterin, die vom Arbeitgeber gewährte Leistungszulage von 250 auf 500 EUR brutto monatlich zu erhöhen, lehnte er jedoch ab. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass die Zulage nicht an die Arbeitszeit gebunden sei, sondern diese – anknüpfend an die konkrete Situation bei der Einstellung – eine monatliche Pauschale zu Abwerbungszwecken sei.

Die Richter des BAG gaben der Arbeitnehmerin Recht. Wenn die Arbeitszeit aufgestockt werde, bedürfe es der Anpassung der Vergütung für den erhöhten zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Der Arbeitgeber habe in dem neuen Arbeitsvertrag für die Vollzeitbeschäftigung eine dem Umfang der Erhöhung der Arbeitszeit entsprechende quotale Erhöhung der Vergütung vorgesehen. Deren Bestandteil sei auch die Leistungszulage.

BAG, Urteil vom 13.12.2023, 5 AZR 168/23