Bewerbungsunterlagen: Digitales Leserecht genügt

Ein Arbeitgeber, der Bewerbungsverfahren auf elektronischem Weg durchführt, genügt seiner Vorlagepflicht, wenn er den Betriebsratsmitgliedern mittels eines zur Verfügung gestellten Laptops ein Einsichtsrecht in die digitalen Bewerbungsunterlagen gewährt und die Möglichkeit besteht, Notizen anzufertigen. Das hat das BAG entschieden.

Im vorliegenden Fall ging es um eine geplante Stellenbesetzung, zu der der Betriebsrat seine Zustimmung verweigerte. Daraufhin wollte der Arbeitgeber die Zustimmung gerichtlich durchsetzen. Umstritten war u. a., ob der Betriebsrat ordnungsgemäß über die eingehenden Bewerbungen unterrichtet worden sei. Gemäß § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Betriebsrat die eingehenden Bewerbungsunterlagen vorzulegen. Während der Betriebsrat die Auffassung vertrat, die Bewerbungsunterlagen hätten ihm in Papierform vorgelegt werden müssen, war der Arbeitgeber der Meinung, dass es ausreiche, dem Betriebsrat digital Einblick in die Dokumente zu gewähren.

Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht. Demnach bedeute die Vorlagepflicht nicht, dass die Unterlagen zwingend in Papierform ausgehändigt werden müssten. Auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die über ein Bewerberportal digital eingegangenen Dokumente mittels Laptops genüge nach Ansicht der Richter, um die Vorlagepflicht zu erfüllen.

BAG, Urteil vom 13.12.2023, 1 ABR 28/22