Ein älteres Paar sitzt nah beieinander und bespricht konzentriert einige Dokumente, was auf eine gemeinsame finanziellen oder rechtlichen Angelegenheit hindeutet.

Auf dem Bild sind ein älterer Mann und eine ältere Frau zu sehen, die nebeneinander auf einem Sofa oder einer Couch sitzen. Sie sind beide im Profil oder halb von der Seite zu sehen und blicken auf Papiere, die vermutlich in ihren Händen gehalten werden, obwohl diese nicht eindeutig erkennbar sind. Der Mann hat graue Haare, trägt ein hellgraues Poloshirt und wirkt aufmerksam und nachdenklich. Die Frau hat hellbraune, schulterlange Haare, die locker fallen, und trägt eine braune Strickjacke über einem orangen Oberteil. Sie trägt eine auffällige Brille mit braunem Rahmen und eine Halskette mit einem ovalen Anhänger. Ihr Blick ist ebenfalls auf die Dokumente gerichtet, und sie scheint ihrerseits konzentriert zu sein. Der Hintergrund ist unscharf und deutet auf ein Wohnzimmer hin, mit einem Fenster, durch das Tageslicht fällt und das eine leicht unscharfe, grüne Vegetation im Außenbereich erahnen lässt. Die Atmosphäre des Bildes ist ruhig, konzentriert und intim. Die Stimmung wirkt seriös, aber nicht bedrückend, eher wie ein gemeinsames Bewältigen einer wichtigen Aufgabe. Es strahlt Vertrauen und Partnerschaft aus, da beide sich der gleichen Sache widmen.

Keine Familienversicherung bei Teilrente

Keine Familienversicherung bei Teilrente

Ehepartner können nicht über die Familienversicherung beitragsfrei mitversichert werden, wenn sie nur kurzfristig eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, um unter die Einkommensgrenze für die Familienversicherung zu fallen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 22. Januar 2026, B 6a/12 KR 14/24 R entschieden.

Die Richter stellten klar, dass die Familienversicherung nur für Angehörige gilt, deren finanzielle Bedürftigkeit dauerhaft besteht. Für die Beurteilung des „regelmäßigen monatlichen Einkommens“ sei daher ein längerer Zeitraum maßgeblich – in der Regel zwölf Monate. Ein vorübergehender Teilrentenbezug erfüllt diese Voraussetzung nicht, da die Einkommensminderung nicht als dauerhaft anzusehen ist.

Die Gesamteinkommensgrenze für die Familienversicherung liegt im Jahr 2026 bei 565 Euro im Monat. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten (sog. Minijobber) beträgt sie monatlich 603 Euro.

Mit der Entscheidung des BSG wird allerdings nur die bis Ende 2025 gültige Rechtslage festgestellt. Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue gesetzliche Vorschriften für die Familienversicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 8 SGB V). Seitdem sind zuletzt nicht gesetzlich Krankenversicherte von der Versicherung ausgeschlossen, sobald sie eine Teilrente wegen Alters beziehen – unabhängig davon, wie lange diese Phase dauert. Diese Änderung zielt darauf ab, die Solidargemeinschaft zu schützen und den Zugang zur beitragsfreien Familienversicherung als Maßnahme des sozialen Ausgleichs nur dann zu gewähren, wenn Angehörige tatsächlich schutzbedürftig sind.

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