Keine Familienversicherung bei Teilrente
Ehepartner können nicht über die Familienversicherung beitragsfrei mitversichert werden, wenn sie nur kurzfristig eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, um unter die Einkommensgrenze für die Familienversicherung zu fallen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 22. Januar 2026, B 6a/12 KR 14/24 R entschieden.
Die Richter stellten klar, dass die Familienversicherung nur für Angehörige gilt, deren finanzielle Bedürftigkeit dauerhaft besteht. Für die Beurteilung des „regelmäßigen monatlichen Einkommens“ sei daher ein längerer Zeitraum maßgeblich – in der Regel zwölf Monate. Ein vorübergehender Teilrentenbezug erfüllt diese Voraussetzung nicht, da die Einkommensminderung nicht als dauerhaft anzusehen ist.
Die Gesamteinkommensgrenze für die Familienversicherung liegt im Jahr 2026 bei 565 Euro im Monat. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten (sog. Minijobber) beträgt sie monatlich 603 Euro.
Mit der Entscheidung des BSG wird allerdings nur die bis Ende 2025 gültige Rechtslage festgestellt. Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue gesetzliche Vorschriften für die Familienversicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 8 SGB V). Seitdem sind zuletzt nicht gesetzlich Krankenversicherte von der Versicherung ausgeschlossen, sobald sie eine Teilrente wegen Alters beziehen – unabhängig davon, wie lange diese Phase dauert. Diese Änderung zielt darauf ab, die Solidargemeinschaft zu schützen und den Zugang zur beitragsfreien Familienversicherung als Maßnahme des sozialen Ausgleichs nur dann zu gewähren, wenn Angehörige tatsächlich schutzbedürftig sind.