Tariftreuegesetz bei öffentlichen Aufträgen
Der Bundestag hat am 26. Februar 2026 das Tariftreuegesetz und in dessen Artikel 1 das neue Bundestariftreuegesetz (BTTG) beschlossen. Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes ausführen möchten, müssen nun bei der Vergabe zusätzliche Nachweise über tarifliche Arbeitsbedingungen erbringen und entsprechende Vorgaben erfüllen. Vor Inkrafttreten ist noch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.
Hinweis:
Das BTTG gilt nur für unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallende Vergabeverfahren, die nach dessen Inkrafttreten beginnen.
Nach den neuen Vorgaben sind nun auch Unternehmen ohne Tarifbindung verpflichtet, tarifliche Arbeitsbedingungen einzuhalten, wenn sie Bundesaufträge ausführen. Sie müssen nachweisen, dass
- ihre Beschäftigten nach dem einschlägigen Branchentarifvertrag vergütet werden und
- die darin geregelten Urlaubs-, Arbeits- und Ruhezeiten eingehalten werden.
Welche Tarifregelungen maßgeblich sind, legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) per Rechtsverordnung fest. Es wird eine Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingerichtet.
Das Gesetz gilt grundsätzlich für Aufträge ab 50.000 Euro. Ausgenommen sind u. a. Lieferaufträge und bestimmte Beschaffungen der Bundeswehr. Zudem wird ein Zertifizierungsverfahren eingeführt, mit dem Unternehmen sich die Einhaltung der tariflichen Anforderungen bescheinigen lassen können.
Mit dem BTTG sollen die Wettbewerbsnachteile tarifgebundener Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beseitigt werden. Bislang konnten nicht tarifgebundene Betriebe günstigere Angebote einreichen, weil sie ihre Arbeitnehmer untertariflich bezahlten – und so einen Wettbewerbsvorteil gegenüber tarifgebundenen Unternehmen hatten.