Ein junger Mann in einer Schürze lächelt in die Kamera und hält zwei Tassen Cappuccino in der Hand, während er in einem Café steht.

Das Bild zeigt einen jungen Mann, vermutlich einen Barista, der frontal und leicht von der Seite lächelnd in die Kamera blickt. Er hat dunkle, kurz geschnittene Haare und trägt ein hellblaues Hemd unter einer braunen Schürze. Seine Hände halten eine kleine schwarze Untertasse mit zwei weißen Cappuccinotassen darauf. Das Getränk in den Tassen ist hellbraun mit weißem Milchschaum.

Der Hintergrund ist unscharf, aber es ist erkennbar, dass er sich in einem Café oder einer Bar befindet. Hinter dem Mann sind Regale mit Flaschen, Gläsern und anderen Barutensilien zu sehen. Die Beleuchtung im Hintergrund ist warm und diffus, mit einigen Lichtern, die als Bokeh-Effekte erscheinen. Links im Bild ist ein Teil einer hölzernen Theke oder eines dekorativen Elements mit schrägen Linien zu erkennen.

Die Atmosphäre ist freundlich und einladend. Das Lächeln des Mannes und die präsentierte Kaffeespezialität vermitteln ein Gefühl von Service und Genuss. Die warme Beleuchtung trägt zur Gemütlichkeit bei und deutet auf eine angenehme Stimmung hin, die man in einem Café erwarten würde. Es ist ein Bild, das Gastfreundschaft und die Freude am Kaffee vermittelt.

Nebenjob im Studium: Gilt der Mindestlohn?

Nebenjob im Studium: Gilt der Mindestlohn?

Viele Studenten arbeiten neben dem Studium – sei es zur Finanzierung des Lebensunterhalts oder um erste Praxiserfahrungen zu sammeln. Für Arbeitgeber stellt sich dabei regelmäßig die Frage, ob und in welchen Fällen der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden muss.

Grundsätzlich gilt: Auch Studenten haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet und noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Im Jahr 2026 beträgt dieser 13,90 Euro brutto pro Stunde. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung handelt oder das sog. Werkstudentenprivileg angewendet wird. Bei einem Minijob ist die Geringfügigkeitsgrenze an die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns gekoppelt, sie liegt 2026 bei 603 Euro.

Das Werkstudentenprivileg betrifft ausschließlich sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten, etwa die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit bei Begrenzung auf in der Regel 20 Arbeitsstunden pro Woche während der Vorlesungszeit. An der Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns ändert dieser Status jedoch nichts.

Eine wichtige Ausnahme gilt bei Praktika. 

  • Pflichtpraktika, die in Studienordnungen vorgeschrieben sind, fallen nicht unter die Mindestlohnregelung. Arbeitgeber können hier eine Vergütung zahlen, sind dazu aber nicht verpflichtet.
  • Bei freiwilligen Praktika ist der Mindestlohn grundsätzlich zu zahlen. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn ein freiwilliges Praktikum zur Orientierung oder studienbegleitend maximal drei Monate dauert.
     

Praxistipp:

Ob für ein Praktikum der Mindestlohn gilt, lässt sich mit einem Klickpfad des BMAS unkompliziert prüfen. Für weitergehende Fragen bietet das BMAS eine Mindestlohn-Hotline unter 030/60 28 00 28 an.

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