Bike und Jobticket: Steuerfrei unterwegs
Ob Firmenfahrrad oder Jobticket: viele Arbeitgeber setzen inzwischen auf nachhaltige Mobilität. Beide Benefits lassen sich attraktiv und weitgehend lohnsteuerfrei gestalten. Und wenn Steuerfreiheit besteht, dann fallen in aller Regel auch keine Sozialversicherungsbeiträge an. Ein großes Plus für Arbeitgeber und Mitarbeiter zugleich.
Fahrradüberlassung und Fahrradleasing
Im Frühjahr steigen viele Arbeitnehmer wieder auf das Fahrrad um – auch für den Weg zur Firma. Damit tun sie nicht nur für die Umwelt etwas Gutes, sondern auch für ihre Gesundheit und ggf. ihren Geldbeutel. Wer nämlich für die Finanzierung seinen Arbeitgeber mit ins Boot holt, kann steuerliche Vorteile nutzen. Verschiedene Anbieter ermöglichen es Arbeitnehmern, über ihren Arbeitgeber hochwertige Fahrräder oder E-Bikes zu leasen. Daraus ergeben sich steuerliche Vorteile, die gegenüber einem Kauf spürbare Einsparungen bringen.
Vorteile des Fahrradleasings
Für Arbeitnehmer
- Kosteneinsparung: Durch die Umwandlung von Bruttolohn in Leasingraten sinken Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, was eine Ersparnis gegenüber einem Privatkauf bedeutet.
- 25-Prozent-Regel: Die private Nutzung, einschließlich des täglichen Arbeitswegs, wird nur auf der Grundlage von 25 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert.
- Versicherung inklusive: Oft sind Vollkaskoversicherung und Mobilitätsgarantie enthalten.
Für Arbeitgeber
- Attraktiver Benefit: stärkt die Mitarbeiterbindung.
- Gesundheitsförderung: verbessert Bewegung und Fitness der Mitarbeiter.
- Einsparung von Sozialabgaben: reduziert die Arbeitgeberbelastung.
Steuerfreie Fahrradüberlassung
Die Überlassung eines Fahrrads, das kein Kfz ist (keine Kennzeichen-/Versicherungspflicht, Höchstmotorunterstützung bis 25 km/h), kann nach § 3 Nr. 37 EStG (Einkommensteuergesetz) steuerfrei erfolgen.
Bedingung: Die Überlassung erfolgt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Eine Gehaltsumwandlung schließt die Steuerfreiheit also aus.
Praxistipp:
Einem Mitarbeiter können auch mehrere Fahrräder, beispielsweise zusätzlich für den Ehepartner, steuerfrei überlassen werden.
Steuerliche Bewertung bei Gehaltsumwandlung
Erfolgt die Fahrradüberlassung – wie bei Leasingmodellen üblich – über eine Gehaltsumwandlung, etwa indem der Arbeitnehmer die monatlichen Leasingraten übernimmt, ist die Überlassung steuerpflichtig. Zu versteuern sind ein Prozent des auf volle Hundert abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich Umsatzsteuer.
Diese Regelung gilt auch für Elektrofahrräder, sofern sie verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht). Die Ein-Prozent-Regelung deckt sowohl den geldwerten Vorteil für den Privatgebrauch als auch den Nutzungsvorteil für die Fahrten zum Betrieb insgesamt ab.
Besteuerung von Elektrofahrrädern mit Kfz-Status
Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen, sieht es anders aus. So gelten beispielsweise Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützen, als Kfz.
Für diese Fahrzeuge greifen die üblichen Besteuerungsgrundsätze wie bei einem Elektro-Firmenwagen. Neben dem geldwerten Vorteil für die Privatnutzung (ein Prozent von 25 Prozent des Bruttolistenpreises) kommt noch der für die Fahrten zum Betrieb dazu: pro Entfernungskilometer werden monatlich 0,03 Prozent von 25 Prozent des Listenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt.
Praxistipp:
Auch das Aufladen des privaten Elektrofahrrads beim Arbeitgeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen bleibt unversteuert (§ 3 Nr. 46 EStG). Die Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag noch auf die Anzahl der begünstigten Fahrzeuge oder Fahrräder begrenzt.
Die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze kann für die steuerpflichtige Fahrradüberlassung jedoch nicht in Anspruch genommen werden.

Jobticket bzw. Deutschlandticket
Als Mobilitäts-Benefit beliebt ist auch die Gewährung eines Jobtickets bzw. Deutschlandtickets.
Zuschüsse des Arbeitgebers oder vom Arbeitgeber eingeräumte Nutzungsmöglichkeiten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind gemäß § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei – sowohl im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als auch allgemein für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Das Deutschlandticket fällt ausdrücklich darunter und benötigt keine separate Steuerbefreiung.
Gehaltsumwandlungen sind allerdings für die Steuerfreiheit schädlich. Der vom Arbeitgeber gewährte Vorteil mindert im Übrigen die beim Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale. Er ist daher im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzuzeichnen und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (Zeile 17) anzugeben.
Alternativ kann der Arbeitgeber trotz eigentlicher Steuerfreiheit die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 Prozent wählen. Nutzt er dieses Wahlrecht, wird die Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer nicht gemindert.
Praxistipp:
Wird das Deutschlandticket für Dienstreisen genutzt, kann der Arbeitgeber die Kosten (ggf. anteilig) steuerfrei erstatten. Übersteigen die Kosten der Einzelfahrten für die Dienstreisen die Kosten des Deutschlandtickets, ist das Ticket komplett als Reisekostenersatz steuerfrei. In diesem Fall wird die Entfernungspauschale nicht gekürzt.
Wichtig: Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG kommt bei einer Gehaltsumwandlung nicht in Betracht. Allerdings kann die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro ggf. Anwendung finden. Ein steuerbegünstigter Sachbezug liegt vor, soweit der Arbeitnehmer das Jobticket verbilligt oder unentgeltlich vom Arbeitgeber erhält.
Mobilitäts-Benefits kombinieren
Arbeitgeber können Benefits kombinieren. So kann ein Arbeitnehmer sowohl ein steuerfreies Deutschlandticket als auch pauschalierbare Fahrtkostenzuschüsse für die Fahrten zum Betrieb erhalten.
Zu beachten ist, dass die Lohnsteuerpauschalierung nur insoweit genutzt werden darf, als der zu pauschalierende Fahrtkostenzuschuss den Betrag nicht übersteigt, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten mit der Entfernungspauschale geltend machen könnte.
Dies bedeutet, dass nur in dem Umfang, in dem nach Abzug des steuerfreien Deutschlandtickets noch eine Entfernungspauschale verbleibt, ein weiterer Arbeitgeberzuschuss zu den Fahrtkosten mit 15 Prozent pauschal versteuert werden kann. Das Problem entfällt, wenn der Arbeitgeber das Deutschlandticket zu seinen Lasten pauschal mit 25 Prozent besteuert. Denn in diesem Fall wäre das pauschal besteuerte Ticket nicht auf die Entfernungspauschale anzurechnen.
Praxistipp:
Entfernungspauschale
Seit 2026 kann der Arbeitgeber höhere pauschalierbare Fahrtkostenzuschüsse zahlen, weil die Entfernungspauschale bereits ab dem ersten Kilometer mit 0,38 Euro angesetzt werden kann.
Benzingutschein
Unter der Voraussetzung, dass die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro noch nicht für andere Zwecke genutzt wird, kann der Arbeitgeber monatlich neben einem steuerfreien Jobticket/Deutschlandticket und/oder einem Fahrtkostenzuschuss einen steuerfreien Benzingutschein herausgeben. Der Gutschein führt nicht zur Anrechnung auf die Entfernungspauschale.
Überblick: Mobilitäts-Benefits
| Benefit | Steuerliche Behandlung | Voraussetzungen | Besonderheiten |
|---|---|---|---|
| Fahrrad/E-Bike (zusätzlich zum Gehalt) | Vollständig steuerfrei | § 3 Nr. 37 EStG, zusätzlich zum Arbeitslohn | Mehrere Fahrräder möglich |
| Fahrradleasing per Gehaltsumwandlung | Geldwerter Vorteil nach 1-%-Regel (auf 25 % des Listenpreises) | Leasing über Arbeitgeber | Umfasst Privatnutzung und Arbeitsweg |
| E-Bike mit Kfz-Status (S-Pedelec) | 1 % für Privatnutzung + 0,03 % pro Entfernungskilometer | Fahrzeug gilt verkehrsrechtlich als Kfz | Besteuerung wie E-Dienstwagen |
| Jobticket/Deutschlandticket | Steuerfrei | § 3 Nr. 15 EStG, zusätzlich zum Arbeitslohn | Mindert Entfernungspauschale |
| Jobticket pauschal versteuert | 25 % Pauschalsteuer | Arbeitgeber nutzt Wahlrecht | Keine Kürzung der Entfernungspauschale |